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Der freiwillige EU-Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Ein praxisorientierter Leitfaden zur Verordnung (EU) 2026/1560 für KMU und Beratungen: was sich ändert, welche Unternehmen betroffen sind, wie die Obergrenze für die Wertschöpfungskette funktioniert und welche Daten sie umfasst.

Regulation (EU) 2026/1560

Verabschiedet
3. Juli 2026
Im EU-Amtsblatt veröffentlicht
21. September 2026
In Kraft getreten
24. September 2026
Obergrenze für die Wertschöpfungskette gilt
Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027

Was ändert sich?

Von einer Empfehlung zu einem freiwilligen EU-Standard

Mit der Verordnung (EU) 2026/1560 wird der freiwillige Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen festgelegt, die keiner verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen. Er baut auf dem bisherigen VSME-Rahmen auf und behält die Module Basic und Comprehensive bei. Gleichzeitig führt er eine klarere Verhältnismäßigkeit und eine rechtlich definierte Obergrenze für Informationsanfragen innerhalb der Wertschöpfungskette ein.

Bis zu 1.000 Beschäftigte

Der Standard richtet sich an Unternehmen, die keiner verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen und im Durchschnitt nicht mehr als 1.000 Beschäftigte haben.

Basic + Comprehensive

Die bekannte Struktur aus zwei Modulen bleibt das Kernelement des Standards.

≤10 Beschäftigte

Für die kleinsten Unternehmen sind bestimmte Datenpunkte optional.

Obergrenze für die Wertschöpfungskette

Anhang II legt fest, welche Datenpunkte unter die Obergrenze für Informationsanfragen fallen.

Eine wichtige Klarstellung

Ist die Berichterstattung verpflichtend?

Nein.

Die Verordnung führt keine allgemeine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU ein. Unternehmen, die keiner verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, können Nachhaltigkeitsinformationen freiwillig nach diesem Standard bereitstellen.

Freiwillige Berichterstattung und Anfragen nach Nachhaltigkeitsinformationen sind zwei unterschiedliche Themen. Kunden, Banken und Investoren können diese Daten weiterhin benötigen; der Standard schafft einen gemeinsamen europäischen Rahmen für ihre Bereitstellung.

Basic-Modul

Der Ausgangspunkt

B1–B11 bilden den vorgesehenen Ansatz für Kleinstunternehmen und die grundlegende Berichtsgrundlage für andere Unternehmen, die den Standard anwenden.

Allgemeine Informationen · Strategien und Initiativen · Energie und THG · Umweltverschmutzung · Biodiversität · Wasser · Kreislaufwirtschaft und Abfälle · Beschäftigte · Gesundheit und Sicherheit · Vergütung und Weiterbildung · Korruption

Comprehensive-Modul

Zusätzliche Informationen für Stakeholder

Zusätzliche Angaben decken Informationsbedürfnisse ab, die insbesondere von Banken, Investoren und Unternehmenskunden gestellt werden können.

Das Comprehensive-Modul ist nicht als grundsätzlich „besserer“ Bericht zu verstehen. Der angemessene Umfang hängt vom Unternehmen und vom Informationsbedarf seiner Stakeholder ab.

Obergrenze für die Wertschöpfungskette

Eine Obergrenze, kein Standardfragebogen

Anhang II definiert die Datenpunkte, die unter die Obergrenze für Informationsanfragen innerhalb der Wertschöpfungskette fallen. Unternehmen mit verpflichtender Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen diese Informationen nur anfordern, wenn sie sie benötigen, und unterhalb des Maximums bleiben, wenn nicht sämtliche Datenpunkte erforderlich sind.

So funktioniert die Obergrenze

Anfragende Seite

Unternehmen mit verpflichtender Nachhaltigkeitsberichterstattung

Es benötigt Nachhaltigkeitsinformationen aus seiner Wertschöpfungskette, um gemäß der Rechnungslegungsrichtlinie Bericht zu erstatten.

→

Informationsgrenze

Obergrenze nach Anhang II

Die Obergrenze umfasst ausschließlich die in Anhang II genannten Datenpunkte. Die vollständige Liste stellt ein Maximum dar und keinen Fragebogen, der automatisch vollständig abgefragt werden soll.

→

Geschützte Seite

Unternehmen, das unter den Schutz der Wertschöpfungskettenregelung fällt

Anhang II unterscheidet zwischen Datenpunkten für Unternehmen mit ≤10 Beschäftigten und solchen für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten.

Die Obergrenze für die Wertschöpfungskette betrifft Informationen, die für die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Rechnungslegungsrichtlinie angefordert werden. Sie ist nicht als allgemeines Verbot zu verstehen, Informationen anzufordern, die aufgrund anderer anwendbarer Vorschriften des EU-Rechts oder des nationalen Rechts erforderlich sein können.

≤10 Beschäftigte

Ein bewusst begrenzter Informationsumfang.

  • Allgemeine Unternehmens- und Berichtsinformationen
  • Beschäftigte nach Vertragsart
  • Beschäftigte nach Geschlecht
  • Arbeitsunfälle
  • Einhaltung des Mindestlohns
  • Abdeckung durch Tarifverträge
  • Weiterbildungsstunden

>10 Beschäftigte

Ein breiterer Umfang, der zusätzlich ausgewählte Umweltangaben und Datenpunkte des Comprehensive-Moduls umfasst.

  • Energie
  • THG-Emissionen
  • Wasser
  • Kreislaufwirtschaft
  • Abfälle
  • Produkte und Dienstleistungen
  • Märkte
  • Geschäftsbeziehungen
  • Mitarbeiterfluktuation
  • Menschenrechtsbezogene Richtlinien
  • Beschwerdemechanismen
  • Bestätigte Vorfälle

Anhang II

Datenübersicht zur Obergrenze für die Wertschöpfungskette

Diese Übersicht bildet die Struktur der Angaben aus Anhang II ab und erleichtert deren praktische Prüfung. Maßgebliche Rechtsquelle bleiben die offizielle Verordnung und ihr Anhang II.

AngabeReferenzThema / offizieller Datenpunkt≤10>10Modul
B1Abs. 27(a)(i)-(ii)Gewählte Moduloption (Basic und/oder Comprehensive)JaJaBasic
B1Abs. 27(c)Gewählte Berichtsgrundlage (Einzel- oder konsolidierte Basis)JaJaBasic
B1Abs. 27(e)(i)-(vii)Allgemeine UnternehmensinformationenJaJaBasic
B3Abs. 32, erster SatzGesamtenergieverbrauch in MWh—JaBasic
B3Abs. 33Schätzung der absoluten Brutto-Treibhausgasemissionen (THG)—JaBasic
B6Abs. 36Gesamte Wasserentnahme—JaBasic
B7Abs. 38, erster SatzAnwendung von Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft—JaBasic
B7Abs. 39(a)Gesamtgewicht des erzeugten Abfalls, aufgeschlüsselt nach gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen—JaBasic
B7Abs. 39(b)Anteil der Abfälle, die dem Recycling oder der Wiederverwendung zugeführt werden—JaBasic
B8Abs. 40(a)Anzahl der Beschäftigten als Personenzahl oder Vollzeitäquivalent nach Art des BeschäftigungsvertragsJaJaBasic
B8Abs. 40(b)Anzahl der Beschäftigten als Personenzahl oder Vollzeitäquivalent nach GeschlechtJaJaBasic
B9Abs. 41(a)Anzahl und Rate der meldepflichtigen ArbeitsunfälleJaJaBasic
B10Abs. 42(a)Angabe, ob Beschäftigte mindestens den im jeweiligen Land geltenden Mindestlohn erhaltenJaJaBasic
B10Abs. 42(c)Prozentsatz der Beschäftigten, die durch Tarifverträge abgedeckt sindJaJaBasic
B10Abs. 42(d)Durchschnittliche jährliche Weiterbildungsstunden je BeschäftigtemJaJaBasic
C1Abs. 46(a)Beschreibung der wichtigsten angebotenen Produkt- und/oder Dienstleistungsgruppen—JaComprehensive
C1Abs. 46(b)Beschreibung der wichtigsten Märkte, in denen das Unternehmen tätig ist—JaComprehensive
C1Abs. 46(c)Beschreibung der wichtigsten Geschäftsbeziehungen—JaComprehensive
C5Abs. 58Mitarbeiterfluktuationsrate—JaComprehensive
C6Abs. 61(a)Verhaltenskodex oder Menschenrechtsrichtlinie—JaComprehensive
C6Abs. 61(c)Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden—JaComprehensive
C7Abs. 62(a)(i)-(v)Bestätigte Vorfälle im Zusammenhang mit der eigenen Belegschaft—JaComprehensive
C7Abs. 62(c), erster SatzBestätigte Vorfälle im Zusammenhang mit Arbeitskräften in der Wertschöpfungskette, betroffenen Gemeinschaften, Verbrauchern und Endnutzern—JaComprehensive

Was bedeutet das für KMU?

In der Praxis geht es nicht darum, möglichst viele ESG-Daten zu sammeln. Entscheidend ist zu verstehen, welche Informationen Kunden, Banken und Investoren tatsächlich benötigen, und belastbare Daten so vorzuhalten, dass sie konsistent wiederverwendet werden können.

Was bedeutet das für Beratungen?

Die Aufgabe verlagert sich zunehmend von der Erstellung einzelner Dokumente hin zur Steuerung eines wiederholbaren Berichtsprozesses über Kunden, Module, Datentypen und unterschiedliche Informationsbedürfnisse hinweg.

Wie geht es weiter?

Der rechtliche Standard steht. Die digitale Umsetzung entwickelt sich weiter.

Die Verordnung (EU) 2026/1560 bildet nun den rechtlichen Rahmen für den freiwilligen Standard. Das technische Ökosystem für seine Umsetzung entwickelt sich weiter.

EFRAG entwickelt aktualisierte digitale Ressourcen für den Standard 2026, darunter das digitale Template, die XBRL-Taxonomie, den XBRL-Konverter, Migrationswerkzeuge und die zugehörige Dokumentation.

Warum diese Unterscheidung wichtig ist

Unternehmen und Softwareanbieter können bereits mit dem offiziellen rechtlichen Standard arbeiten, ohne Entscheidungen einer noch in Finalisierung befindlichen digitalen Taxonomie vorwegzunehmen.

EFRAGs digitale Umsetzung verfolgen ↗

Zeitplan

3. Juli 2026

Verabschiedung der Verordnung

21. Sept. 2026

Veröffentlichung im Amtsblatt der EU

24. Sept. 2026

Inkrafttreten der Verordnung

Geschäftsjahre ≥ 1. Jan. 2027

Anwendung der Obergrenze für die Wertschöpfungskette

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